AGB

§ 1. Geltungsbereich
(1). Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2). Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
(1). Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich“ beigefügt ist. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder mit Warenauslieferung zustande. Der Kunde ist auch hier vier Wochen an sein Angebot gebunden, welches wir durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Warenauslieferung annehmen können.
(2). Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass dem Kunden im Anwendungsbereich dieser AGB kein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312d BGB oder gemäß anderen Bestimmungen zusteht.
(3). Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.
(4). Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem Änderungsverlangen nachkommen.

§ 3. Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten
(1). Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben basieren. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten.
(2). Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.
(3). Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden.
(4). Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere notwendigen Informationen hat der Kunde uns zur Verfügung zu stellen.
(5). Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.

§ 4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1). Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang bei uns einzugehen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(2). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Transport und Verpackung; die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4). Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5). Es gelten die gesetzlichen Regeln für die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 5. Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen
(1). Im Angebot und in der Auftragsbestätigung von uns genannte Lieferfristen sind nur annähernd und nicht verbindlich. Verbindliche Fixtermine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen unserer gleichlautenden schriftlichen Bestätigung, die auch per Telefax oder E-Mail erteilt werden kann. Die Fristen beginnen mit dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.
(2). Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist.
(3). Werden wir nach vorstehendem Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Fertigungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.
(4). Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
(5). Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.
(6). Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7). Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
(8). Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9). Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10). Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

§ 6. Gefahrübergang
(1). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2). Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.
(3). Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über.

§ 7. Eigentumsvorbehalt
(1). Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten oder auch zurückzunehmen.
(2). Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.
(3). Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiter verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder mit Veredelung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8. Mängelhaftung, Schadenersatz
(1). Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware sofort nach Eingang zu untersuchen. Liefern wir auf Wunsch des Kunden direkt an dessen Endkunden, so hat der Kunde für die Einhaltung der Pflichten nach § 377 HGB Sorge zu tragen. Beanstandungen (Produktionsfehler, Fehlmengen, Falschlieferung etc.) sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, in jedem Fall vor Weiterveräußerung, Vernichtung oder Entsorgung schriftlich, per Telefax oder E-Mail anzuzeigen. Transportschäden sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich, per Telefax oder E-Mail anzuzeigen. Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Kunde eine schriftliche Bestätigung des Frachtführers einzuholen und an uns zu übermitteln.
(2) Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(3). Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann vom Käufer Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden.
(4). Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5). Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6). Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7). Soweit nicht vorstehend anders geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478 und §§ 479 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634 a Abs. (1) Nr. 2 bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Absätze (4) bis (6).
(9). Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9. Freigabemuster
(1). Bei Anfertigungen für den Kunden wird vor Produktionsbeginn ein Freigabemuster oder digitaler Korrekturabzug an diesen übermittelt. Nach dessen Besichtigung hat uns der Kunde schriftlich, per E-Mail oder Telefax darüber zu unterrichten, ob auf dieser Basis mit der Produktion begonnen werden kann. Geringfügige produktionsbedingte Abweichungen, die sich im Rahmen der üblichen Toleranzen bewegen und den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen stellen keinen Mangel dar.
(2). Das Freigabemuster gemäß vorstehendem Abs. (1) wird zuvor zwischen uns und dem Kunden schriftlich festgelegt (etwa mit Zeichnungen, Bildern, Konstruktionsplänen etc.). Reine Materialmuster, Beispielmuster oder allgemeine vergleichbare Muster, welche von uns überlassen werden, stellen nicht das verbindliche Freigabemuster dar.
(3). Verzichtet der Kunde auf eigenen Wunsch auf die Besichtigung des Freigabemusters, so gehen etwaige Abweichungen, die bei dessen Besichtigung hätten verhindert werden können, zu seinen Lasten. Farben in einer E-Mail können auf dem Produkt anders aussehen, weshalb ohne Besichtigung des Freigabemusters auch keine Farbverbindlichkeit gewährleistet ist.

§ 10. Mengenabweichungen, Fehlerquoten
(1). Mehr- oder Mindermengen von 5 % bis zu 10 % der bestellten Waren gelten als ordnungsgemäße Erfüllung.
(2). Werden die Waren von uns mit Kenntnis des Kunden aus dem Ausland importiert oder werden Sonderanfertigungen produziert, so akzeptiert der Kunde eine Fehlerquote von bis zu 5 %.

§ 11. Abnahmepflicht
(1). Es gehört zum Pflichtenkreis des Kunden die gelieferten Waren entgegenzunehmen.
(2). Kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, zu einer Nichtabnahme bestellter Waren, so trägt der Kunde die gesamten zusätzlichen Versandkosten, pro versendetem Paket. Dem Kunde ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 12. Software, Haftung für Datenverlust
(1). Sofern wir nach vorstehendem § 8 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.
(2). Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung von Daten oder Softwareprodukten Dritter enthalten, anerkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an dieser Software. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen oder damit in Verbindung gebracht werden sind wir nicht verantwortlich. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen bei Nichtkompatibilität der Daten oder des Software-Programms mit der Hard- und/oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß schriftlicher Vereinbarung diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht.

§ 13. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1). Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
(2). Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(3). Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 14. Vergabe an Dritte
(1). Wird sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
(2). In diesen Fällen haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
(3). Wenn vom Kunden gewünscht werden im Vorfeld mit dem Dritten Verschwiegenheitsvereinbarungen getroffen.

§ 15. Gewerbliche Schutzrechte, Werbung
(1). Im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehende gewerbliche Schutzrechte stehen uns zu. Sollten diese aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise beim Kunden entstehen gestattet er uns die unentgeltliche, nicht exklusive und zeitlich beschränkte Nutzung.
(2). Der Kunde steht dafür ein, dass er im Rahmen der Auftragsdurchführung selbst keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Bei etwaigen Verstößen stellt der Kunde uns von der Inanspruchnahme Dritter auf erstes Anfordern frei.
(3). Der Kunde stimmt durch Übermittlung seiner Gestaltungsvorlagen zu, dass wir das fertige Produkt bewerben und/oder als Referenzmuster präsentieren dürfen. Hierbei sind wir berechtigt, an geeigneter Stelle unseren Herstellerhinweis in Form z.B. einer Internetadresse anzubringen.

§ 16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1). Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürnberg. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3). Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.